Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Januar 2021

Die Vertragsgrundlage für die von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nach-stehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) sowie gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Wenn danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten eintritt erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei ge-eigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations und Rüstzeiten fortzuführen.

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 8 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann unsere Firma folgende Vorauszahlungen – jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme – oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern:

a) 30 % nach Auftragserteilung

b) 30 % nach Ausführungsbeginn

c) Rest nach Abnahme gem. § 640 BGB

Bei Beginn der Arbeiten werden die Materialkosten in Form einer Abschlagzahlung in Rechnung gestellt, die sofort zu begleichen ist. Weitere Abschlagzahlungen werden immer Freitags nach dem Stand der Arbeiten gestellt und sind sofort zu begleichen. Bei Nichtbegleichung der Abschlagzahlungen werden die Arbeiten auf der Baustelle direkt eingestellt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftrag-nehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewährleistung. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß- und Abnutzungs-erscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Bei Arbeiten mit Naturmaterialien stellen Farbtonabweichungen oder wolkige Farboberflächen insbesondere bei den Oberputzen kein Mangel dar. Bei Altbauten, in denen die Wände mit einem Dünnschichtsystem überzogen werden, können im Oberputz ungleichmässige Strukturen auftreten. Diese stellen ebenso keine Mängel dar.

Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B.Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für die in sich abgeschlossenen Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. 

Mit Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 wird die fiktive Abnahme im BGB-Vertrag neu geregelt (§ 640 Abs. 2 BGB). Hiernach gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Voraussetzung für die fiktive Abnahme ist danach künftig, dass der Unternehmer das Werk fertiggestellt, dem Besteller eine Frist zur Abnahme gesetzt und der Besteller sich innerhalb dieser Frist entweder gar nicht gerührt, oder aber die Abnahme ohne Nennung eines Mangels verweigert hat. Eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln wird dabei nicht vorgenommen. 

Die fiktive Abnahme hat die gleichen Rechtsfolgen wie eine ausdrücklich erklärte Abnahme, namentlich den Beginn der Gewährleistung, die Fälligkeit des Werklohnanspruchs, die Umkehr der Beweislast für das Vorliegen von Mängeln sowie den Übergang der Gefahrtragung auf den Auftraggeber.

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliches Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Sie haben Fragen zu einem unserer Themen? Rufen Sie uns einfach an Tel: 0178 48 83 11 3 oder laden Sie hier unseren Flyer. Sollten Sie uns nicht persönlich erreichen, rufen wir umgehend zurück.

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